Für Gebäude, die bereits vorhanden sind, gilt weiterhin das Prinzip des Bestandsschutzes. Das heißt, dass kein Eigentümer zu Nachbesserungen gezwungen werden kann.
Es gibt aber Ausnahmen:
Nachrüstpflichten
Die EnEV führt in drei Punkten eine Verpflichtung für Hauseigentümer ein, Nachbesserungen vorzunehmen:
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•Heizkessel, mit Gas oder Öl betrieben, die vor dem 01.10.1978 eingebaut wurden, sind bis 31.12.2006 außer Betrieb zu nehmen, bei Einhaltung bestimmter Abgasverluste erst bis 31.12.2008.
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•Heizungs- und Warmwasserrohre in nicht beheizten Räumen, die zugänglich sind, aber bisher nicht gedämmt waren, müssen bis 31.12.2005 nach den Bestimmungen der EnEV gedämmt werden.
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•Oberste Geschossdecken beheizter Räume sind - sofern sie "nicht begehbar aber zugänglich" sind - bis 31.12.2005 zu dämmen. Dabei müssen sie den U-WERT 0,3 W/m2K einhalten, was je nach Beschaffenheit der Decke mit nur 8 - 12 Zentimeter Dämmstärke (Wärmeleitgruppe 040) erreicht wird.
Freigestellt von allen Nachrüstpflichten sind die Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die selbst darin wohnen. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der EnEV.
Erst bei einem Eigentümerwechsel muß der neue Eigentümer diese Nachrüstpflicht erfüllen. Er hat dafür mindestens zwei Jahre Zeit, um diesen Zeitraum verlängern sich die genannten Fristen. Erläuterungsbedürftig ist die Dämmvorschrift für Dachböden. Bekanntlich schlummern hier große Einsparmöglichkeiten, die in der Regel auf einfachste Art und Weise in Eigenleistung erschlossen werden können. Die neue Verpflichtung hingegen wird nur in Ausnahmefällen wirksam: Mit dem Ausschluss begehbarer Dachböden bleiben all diejenigen Flächen unberücksichtigt, die zum Abstellen, Trocken, Spielen etc. genutzt werden oder zum späteren Ausbau vorgesehen sind.
Bedingte Anforderungen der EnEV
Bei nachträglichen Sanierungen müssen die in Anhang 3 der EnEV beschriebenen Dämmvorschriften (siehe Tabelle) beachtet werden: Die Bedingungen für deren Einhaltung sind immer dann gegeben, wenn an Außenbauteilen neue Bekleidungen, Verschalungen oder Dämmschichten nachträglich montiert werden sollen bzw. Fenster zu erneuern sind. Typische Beispiele sind beim Dach die Eindeckung mit neuen Ziegeln oder bei der Wand das Abschlagen des alten Außenputzes. Ausnahmen gibt es auch hier: Dies gilt nicht, wenn durch solche Erneuerungsmaßnahmen weniger als 20 Prozent der jeweiligen Bauteilfläche betroffen sind. Bei Fassaden und Fenstern beziehen sich die 20 Prozent nur auf die jeweilige Gebäudeseite.
Hinweis Energieeinsparung
Die Anforderungen der EnEV bleiben hinter praxisbewährten Empfehlungen zurück. So sind die wenigsten Dachböden tatsächlich betroffen. Wer seine 30 Jahre alten, in der Regel überdimensionierten Heizkessel mit enormen Wärmeverlusten nicht schon lange vor 2008 erneuert, verschenkt Jahr für Jahr nennenswerte Geldsummen. Beide Nachrüstungen auf modernstes Niveau sind wirtschaftlich und "rechnen" sich in kurzer Zeit. Auch das größte Energiesparpotenzial unterliegt weiterhin der Freiwilligkeit. Es ist die Ertüchtigung der Außenwände auf ein zeitgemäßes Niveau auch hinsichtlich Wohnbehaglichkeit und Schimmelvermeidung. Ganz entscheidend sind für die Praxis die Vorzüge des Kopplungsprinzips: "Wenn schon dämm ́ schon!". Wie die Tabellenübersicht zeigt, werden dabei die Mindest-Vorgaben der EnEV bereits seit langem durch die Beratungspraxis und Förderprogramme vieler Kommunen und ihrer Versorgungsunternehmen übertroffen. Sobald ohnehin Fassadenanstrich oder Putzausbesserung anstehen, lohnt sich die gleichzeitige Dämmung der Außenwand. Die dann allein durch den Wärmeschutz bedingten, überschaubaren Mehrkosten werden sich bei künftig steigenden Energiekosten in immer kürzeren Zeiträumen amortisieren.